Satzung des Nahtoderfahrung München e.V.

  

§ 1  

 

Der Nahtoderfahrung München e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.

 

Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, nach Maßgabe von §2.

 

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: Nahtoderfahrung München e.V.

 

 

§ 2

 

Zweck des Vereines ist die Unterstützung von Menschen mit Nahtoderfahrungen - oder Menschen aus deren Umfeld - im Rahmen der Selbsthilfe sowie das Aufklären der Gesellschaft über das Phänomen, den Leidensdruck und den Umgang mit Nahtoderfahrungen im Rahmen der gegebenen organisatorischen und finanziellen Möglichkeiten des Vereins. Darüber hinaus begleitet der Verein auf Anfrage externer Veranstalter und im Rahmen seiner Möglichkeiten auch den interdisziplinären Austausch mit Wissenschaftlern zu Nahtoderfahrungen unter philosophischen, psychologischen sowie allgemeinen und medizinischen Gesichtspunkten.

Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch:

- Angebote im Rahmen einer klassischen Selbsthilfegruppe.

- Veranstaltung von Vorträgen zur Thematik von Nahtoderfahrungen.

- Beratung beim Aufbau weiterer Selbsthilfegruppen für von Nahtoderfahrungen

 betroffenen Personen.

 

- Zusätzlich kann sich der Verein an wissenschaftlichen Studien

 beteiligen durch:

 

Unterstützung durch Vereinsmitglieder an Natur- und/oder geisteswissenschaftlichen Studien zu Nahtoderfahrungen.

Datensammlungen für wissenschaftliche Studien zu Nahtoderfahrungen.

Zuarbeit zu sonstiger Forschungsarbeit zu Nahtoderfahrungen.

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

 

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

 

§ 4

 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

 

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Christophorus Hospiz Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

 

Der Vorstand entscheidet über alle Aufnahmeanträge. Soweit der Vorstand die Aufnahme einer Person ablehnt, erfolgt eine weitere Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.

 

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von zwei Monaten ist einzuhalten.

 

Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, sofern es Pflichten gegenüber dem Verein trotz Abmahnung nachhaltig verletzt. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe der Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.

 

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

 

Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist für alle Mitglieder gleich. Für Mitglieder, die nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages Leistungen nach dem SGB II beziehen, ermäßigt sich der Beitrag auf die Hälfte des regulären Beitrages.

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss für jedes Geschäftsjahr festgelegt.

 

Zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist jeder verpflichtet, der zu Beginn eines Geschäftsjahres Mitglied des Vereins ist. Im Falle der unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Erstattung.

 

 

§ 9 Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein hat seinen Sitz in München.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit bis zum 31.12.2019 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

 

§ 10 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

 

§ 11 Vorstand

 

Zwei natürliche Personen aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins bilden, im Sinne §26 BGB, den Vorstand. Ein Vorstand ist der erste Vorstand, der zweite Vorstand sein Stellvertreter.

 

Beide Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Im Außenverhältnis sind beide Vorstände für den Verein einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis führt der erste Vorstand die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein. Sein Stellvertreter wird nur im Verhinderungsfall tätig.

 

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand hat für jedes künftige Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und für jedes abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung zu legen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt in Textform unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen. Die Mitgliederversammlung kann per E-Mail erfolgen. Vereinsmitglieder ohne E-Mailadresse oder jene welche die Einladung nicht per E-Mail bekommen wollen sollen die Einladung als Postbrief erhalten. Dies ist gegenüber dem Vorstand zu erklären.

 

Jeder Vorstand kann jederzeit Mitgliederversammlungen unter Wahrung der Ladungsfrist einberufen. Jeder Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und das Ergebnis von Wahlen der Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand ein schriftliches Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.

 

Über alle Angelegenheiten, die über die Führung der laufenden Geschäfte hinausgehen, insbesondere über grundsätzliche Angelegenheiten, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

 

Für folgende Angelegenheiten ist die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig:

 

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für künftige

    Geschäftsjahre,

b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes für abgelaufene Geschäftsjahre,

c) Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl des Vorstandes,

e) Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen,

f) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

g) Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

h) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 


Unser Leitgedanke

Wir versuchen mystische Erfahrungen an der Grenze des Erklärbaren auszusprechen und bitten anerkannte Wissenschaftler

uns dabei zu unterstützen.