Satzung des Nahtoderfahrung München e.V.

 

§ 1  

Der Nahtoderfahrung München e.V. mit Sitz in München verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigter Zweck“ der Abgabenordnung.

 

Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Wissenschaft und Forschung, die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens sowie die Unterstützung von Personen, die infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind, nach Maßgabe von §2.

 

Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Namen: Nahtoderfahrung München e.V.

 

§ 2

Zweck des Vereines ist die wissenschaftliche Untersuchung von Nahtoderfahrungen unter psychologischen und allgemeinen medizinischen Gesichtspunkten sowie die Unterstützung von Personen, die von Nahtoderfahrungen betroffen sind, unter psychologischen sowie allgemeinen medizinischen Gesichtspunkten.

 

Der Zweck des Vereins wird insbesondere erreicht durch

-          Durchführung, Begleitung und/oder Unterstützung von natur- und/oder geisteswissenschaftlichen Studien zu

            Nahtoderfahrungen;

-          Sammlung von Rohdaten für wissenschaftliche Studien zu Nahtoderfahrungen;

-          Sammlung von Veröffentlichungen zu Nahtoderfahrungen zum Zwecke der wissenschaftlichen Auswertung;

-          Veröffentlichung von wissenschaftlichen Beiträgen zu Nahtoderfahrungen;

-          Veranstaltung von wissenschaftlichen Vorträgen, Symposien, Tagungen und/oder Seminaren zur Thematik der

            wissenschaftlichen Erforschung von Nahtoderfahrungen;

-          Angebote zur psychologischen und allgemein medizinischen Beratung für von Nahtoderfahrungen betroffene

            Personen;

-          Vermittlung von Angeboten zur psychologischen und allgemein medizinischen Beratung für von Nahtoderfahrungen

            betroffene Personen.

 

Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

§ 3

Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Körperschaft.

 

§ 4

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 5

Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Christophorus Hospiz Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und/oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 6 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.

 

Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist.

 

Der Vorstand entscheidet über alle Aufnahmeanträge. Soweit der Vorstand die Aufnahme einer Person ablehnt, erfolgt eine weitere Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist abschließend.

 

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Erlöschen, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.

 

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Eine Kündigungsfrist von zwei Monaten ist einzuhalten.

 

Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, sofern es Pflichten gegenüber dem Verein trotz Abmahnung nachhaltig verletzt. Der Ausschluss wird mit Bekanntgabe der Entscheidung der Mitgliederversammlung wirksam.

 

§ 8 Mitgliedsbeiträge

Jedes Mitglied ist verpflichtet den von der Mitgliederversammlung beschlossenen Mitgliedsbeitrag zu leisten. Der Mitgliedsbeitrag ist für alle Mitglieder gleich. Für Mitglieder, die nachweisen, dass sie zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Beitrages Leistungen nach dem SGB II beziehen, ermäßigt sich der Beitrag auf die Hälfte des regulären Beitrages.

 

Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Mitgliederversammlung durch Beschluss für jedes Geschäftsjahr festgelegt.

 

Zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages ist jeder verpflichtet, der zu Beginn eines Geschäftsjahres Mitglied des Vereins ist. Im Falle der unterjährigen Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Erstattung.

 

§ 9 Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein hat seinen Sitz in München.

 

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Die Zeit bis zum 31.12.2019 bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.

 

§ 10 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

 

§ 11 Vorstand

Zwei natürliche Personen aus dem Kreis der Mitglieder des Vereins bilden, im Sinne §26 BGB, den Vorstand. Ein Vorstand ist der erste Vorstand, der zweite Vorstand sein Stellvertreter.

 

Beide Vorstände werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Der bisherige Vorstand bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

 

Im Außenverhältnis sind beide Vorstände für den Verein einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis führt der erste Vorstand die Geschäfte des Vereins und vertritt den Verein. Sein Stellvertreter wird nur im Verhinderungsfall tätig.

 

Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand hat für jedes künftige Geschäftsjahr einen Haushaltsplan aufzustellen und für jedes abgelaufene Geschäftsjahr Rechnung zu legen.

 

§ 12 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich unter Übersendung einer Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tagen.

 

Jeder Vorstand kann jederzeit Mitgliederversammlungen unter Wahrung der Ladungsfrist einberufen. Jeder Vorstand ist zur Einberufung einer Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn ein Zehntel der Mitglieder des Vereins dies schriftlich verlangen.

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und das Ergebnis von Wahlen der Mitgliederversammlungen ist vom Vorstand ein schriftliches Protokoll aufzunehmen und zu unterzeichnen.

 

Über alle Angelegenheiten, die über die Führung der laufenden Geschäfte hinausgehen, insbesondere über grundsätzliche Angelegenheiten, entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Für folgende Angelegenheiten ist die Mitgliederversammlung ausschließlich zuständig:

 

a)      Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für künftige Geschäftsjahre,

b)      Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes für abgelaufene Geschäftsjahre,

c)      Entlastung des Vorstandes,

d)      Wahl des Vorstandes,

e)      Entscheidung über die Ablehnung von Aufnahmeanträgen,

f)       Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein,

g)      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages.

h)      Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins

 

 

München, den: …………………………………………………………


Unser Leitgedanke

Wir versuchen mystische Erfahrungen an der Grenze des Erklärbaren auszusprechen und bitten anerkannte Wissenschaftler

uns dabei zu unterstützen.